Jurafuchs

§ 61

SächsDG
Mündliche Verhandlung und Entscheidung durch Urteil
Klageverfahren
Stand 2024-04-12
(1)
1Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden.(1) Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden.
(2)
1Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. 2Das Gericht kann in dem Urteil(2) Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht kann in dem Urteil
1.
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder
2.
die Disziplinarklage abweisen.
(3)
Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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