Die Beamtin oder der Beamte ist von der oder dem Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 56 Absatz 1 und des § 59 Absatz 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
§ 55
SächsDGBelehrung der Beamtin oder des Beamten
Klageverfahren
Stand 2024-04-12