Jurafuchs

§ 67

SächsDG
Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Berufung
Stand 2024-04-12
1Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden.

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