(1)
1Liegen zureichende Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. 3Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.(1) Liegen zureichende Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. Die Einleitung ist aktenkundig zu machen.
(2)
1Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn(2) Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn
1.
zu erwarten ist, dass nach § 14 oder
2.
feststeht, dass nach § 15
eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. 2Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(3)
1Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. 2Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. 3Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.(3) Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist.
(4)
1Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung nicht berührt. 2Bei einer Abordnung geht die sich aus Absatz 1 ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf die neue Dienstvorgesetzte oder den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit diese oder dieser nicht die Ausübung der Pflicht den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.(4) Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung nicht berührt. Bei einer Abordnung geht die sich aus Absatz 1 ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf die neue Dienstvorgesetzte oder den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit diese oder dieser nicht die Ausübung der Pflicht den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist.