Jurafuchs

§ 84

SächsDG
Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde
Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände
Stand 2024-04-12
1Die Rechtsaufsichtsbehörde und die obere Rechtsaufsichtsbehörde können zuständige Dienstvorgesetzte im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Kommen diese der Anweisung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, können die Rechtsaufsichtsbehörden das Disziplinarverfahren selbst einleiten und auch durchführen. Die Rechtsaufsichtsbehörde und die obere Rechtsaufsichtsbehörde können zuständige Dienstvorgesetzte im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommen diese der Anweisung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, können die Rechtsaufsichtsbehörden das Disziplinarverfahren selbst einleiten und auch durchführen.

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