Jurafuchs

§ 76

SächsDG
Mündliche Verhandlung und Entscheidung des Gerichts
Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Stand 2024-04-12
(1)
Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2)
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

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