(1)
1In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach der Anlage erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes anzuwenden.(1) In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach der Anlage erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes anzuwenden.
(2)
1Kosten im Sinne des § 78 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. 2Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.(2) Kosten im Sinne des § 78 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.