Jurafuchs

§ 42

SächsDG
Widerspruchsbescheid
Widerspruchsverfahren
Stand 2024-04-12
(1)
1Der Widerspruchsbescheid wird von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten von den nach § 87 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.(1) Der Widerspruchsbescheid wird von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten von den nach § 87 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen.
(2)
1In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. 2Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Absatz 3 zu treffen, bleibt unberührt.(2) In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Absatz 3 zu treffen, bleibt unberührt.

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