1Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. 2§ 20 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt werden soll. Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt werden soll.
§ 30
SächsDGAbschließende Anhörung
Durchführung
Stand 2024-04-12