Jurafuchs

§ 45

SächsDG
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Disziplinargerichtsbarkeit
Stand 2024-04-12
(1)
Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz und nach den §§ 52 bis 63 des Bundesdisziplinargesetzes nehmen das Verwaltungsgericht Dresden, das Sächsische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr.
(2)
Beim Verwaltungsgericht Dresden wird eine Kammer für Disziplinarsachen und beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →