(1)
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
1.
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
2.
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
3.
nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
4.
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2)
Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte stirbt,
2.
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
3.
bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 68 des
Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes
eintreten.
(3)
Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen.