Jurafuchs

§ 13

SächsDG
Bemessung der Disziplinarmaßnahme
Disziplinarmaßnahmen
Stand 2024-04-12
(1)
1Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. 3Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. 4Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2)
1Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 2Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er noch während der Dienstzeit aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.(2) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie oder er noch während der Dienstzeit aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

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