(1)
Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten oder der oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2)
1Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.(2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.
(3)
§ 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.