Jurafuchs

§ 37

SächsDG
Kostentragungspflicht
Abschlussentscheidung
Stand 2024-04-12
(1)
1Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. 2Bildet das Dienstvergehen, das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.(1) Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Bildet das Dienstvergehen, das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2)
1Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. 2Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.(2) Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3)
1Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. 2Hat sich die Beamtin oder der Beamte einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind unter denselben Voraussetzungen auch deren oder dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen. 4Das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.(3) Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hat sich die Beamtin oder der Beamte einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind unter denselben Voraussetzungen auch deren oder dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen. Das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen.
(4)
Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.

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