(1)
1Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. 2Sie oder er kann es anderen Stellen übertragen.(1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. Sie oder er kann es anderen Stellen übertragen.
(2)
Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 61 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend.