Die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nehmen die dort genannten Aufgaben
1.
in den Fällen des § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Selbstverwaltungsangelegenheit,
2.
im Übrigen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung
wahr.