Jurafuchs

§ 2d

OffensivG HE
Organe
Stand 2004-12-20
(1)
Organe der Anstalt öffentlichen Rechts sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2)
Der Vorstand leitet die Anstalt öffentlichen Rechts in eigener Verantwortung, soweit nicht durch die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er vertritt die Anstalt öffentlichen Rechts gerichtlich und außergerichtlich.
(3)
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat entscheidet außerdem über
1.
die Änderung der Satzung,
2.
die Feststellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
3.
die Bestellung des Abschlussprüfers,
4.
die Ergebnisverwendung,
5.
die Aufstellung und Einhaltung des Stellenplans und
6.
die Beteiligung der Anstalt öffentlichen Rechts an Unternehmen.

Entscheidungen nach Satz 2 Nr. 1 und 6 bedürfen der Zustimmung der Vertretungskörperschaft, im Falle des § 2c Abs. 1 Satz 2 der Vertretungskörperschaften der zugelassenen kommunalen Träger, und des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums. Eine Beteiligung der Anstalt öffentlichen Rechts an Unternehmen nach Satz 2 Nr. 6 ist nur im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zulässig.

(4)
Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
1.
Bedienstete der Anstalt öffentlichen Rechts,
2.
leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Anstalt öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
3.
Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit der Aufsicht über die Anstalt öffentlichen Rechts befasst sind.

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