(1)
Der Kreisausschuss oder der Gemeindevorstand eines zugelassenen kommunalen Trägers ist verpflichtet, zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium jährlich Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzuschließen. In den Fällen des § 2b Abs. 1 und des § 2c Abs. 1 Satz 2 schließen die Kreisausschüsse und Gemeindevorstände der beteiligten zugelassenen kommunalen Träger gemeinsam die Zielvereinbarungen nach Satz 1 mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium ab.
(2)
Abs. 1 Satz 1 gilt für die kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Leistungen nach § 16a, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und 2 und § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.