(1)
Die zugelassenen kommunalen Träger werden ermächtigt, die ihnen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach § 6b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Verwaltungsaufgaben durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts zu übertragen, die als besondere Einrichtungen nach § 6a Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch errichtet wurden. Der Beliehene muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen.
(2)
Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. Er unterliegt den Weisungen des beleihenden zugelassenen kommunalen Trägers. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt und kann nicht beschränkt werden. Erfüllt der Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist der beleihende zugelassene kommunale Träger befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen.
(3)
Der zugelassene kommunale Träger hat die beabsichtigte Beleihung rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Erlass des Verwaltungsakts oder Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags, dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Beleihung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
(4)
Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für die Übertragung der den kommunalen Trägern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben.