Jurafuchs

§ 5

OffensivG HE
Aufgaben des Landes
Stand 2004-12-20
(1)
Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium unterstützt die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach den §§ 6 und 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beratend bei der Durchführung ihrer Aufgaben sowie bei der Optimierung der Dienstleistungen, bei der Überprüfung von Leistungen und bei der Qualitätssicherung.
(2)
Bei der Durchführung der Aufgaben nach Abs. 1 sollen die örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend berücksichtigt werden.
(3)
Zuständige oberste Landesbehörde für die Bildung des Kooperationsauschusses mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 18b Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium.
(4)
Die Vertreter des Landes im Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 18c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden von dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium entsendet.

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