Jurafuchs

§ 11

OffensivG HE
Weiterleitung der Kostenerstattung des Bundes
Stand 2004-12-20
(1)
Die Zahlungen des Bundes aufgrund seiner Kostenbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden vom Land an die Kreise und kreisfreien Städte auf Grundlage der bei ihnen tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Maßgabe des § 46 Abs. 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch weitergeleitet.
(2)
Die Kreise und kreisfreien Städte melden zum 10. und 25. eines jeden Monats dem für die Finanzen zuständigen Ministerium die entstandenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Fällt dieser Termin auf einen arbeitsfreien Tag, erfolgt die Meldung an dem letzten vorausgehenden Arbeitstag. Durch Rechtsverordnung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerin oder des hierfür zuständigen Ministers kann im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister ein von Satz 1 abweichendes Kostenerstattungsverfahren festgelegt werden.
(3)
Abs. 2 Satz 1 gilt auch für die Ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328). Die für Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und mit der für Inneres zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister sowie im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden durch Rechtsverordnung von Abs. 1 abweichende Regelungen über die Weiterleitung der Zahlungen des Bundes nach § 46 Abs. 5 bis 10 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und von Satz 1 abweichende Regelungen zur Mitteilung der Ausgaben zu treffen.
(4)
Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Land nach § 46 Abs. 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet das Land den Kreisen und kreisfreien Städten den ihnen jeweils zustehenden Betrag zu. Die Einzelheiten der Zahlungsabwicklung regelt das für die Finanzen zuständige Ministerium im Benehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden und im Einvernehmen mit dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium und mit dem für Inneres zuständigen Ministerium. Das für die Finanzen zuständige Ministerium kann eine andere Stelle mit der Zahlungsabwicklung beauftragen.
(5)
Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf Meldungen eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelanforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem betreffenden kommunalen Träger zurückzunehmen. Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.

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