(1)
Soweit die zugelassenen kommunalen Träger zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch einen Zweckverband nach dem Dritten Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), bilden, gilt der Zweckverband als zugelassener kommunaler Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Soweit Aufgaben im Sinne von Satz 1 durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Vierten Abschnitt des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit übertragen werden, gilt der übernehmende Rechtsträger als zugelassener kommunaler Träger.
(2)
Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist abweichend von § 35 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Aufsichtsbehörde nach § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.
(3)
Der Zweckverband oder die Gebietskörperschaft, die Aufgaben durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung übernommen hat, erlässt den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.