(1)
Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2)
Bei der Durchführung dieses Gesetzes ist die Vielfalt der Träger von Einrichtungen zu wahren.
(3)
Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen bei der Durchführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und Dritten zusammenarbeiten. Auf die Selbstständigkeit sowohl der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts als auch der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sollen die Träger achten.
(4)
Die Zusammenarbeit soll darauf gerichtet sein, dass sich die Hilfen und die Tätigkeit der Verbände der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle der Hilfe suchenden Personen wirksam ergänzen. Die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 oder § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sollen die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Dritte in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Hilfen nach diesem Buch angemessen unterstützen.
(5)
Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Aktivierung erwerbsfähiger Hilfe suchender Personen in das Erwerbsleben soll auf den Vorrang der freigemeinnützigen und privaten Träger gegenüber öffentlichen Trägern geachtet werden.
(6)
Wird die Hilfe im Einzelfall durch die freie Wohlfahrtspflege oder durch Dritte gewährt, sollen die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Durchführung eigener Maßnahmen absehen; dies gilt nicht für die Gewährung von Geldleistungen.
(7)
Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können an der Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und nach diesem Gesetz die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und Dritte beteiligen oder ihnen die Durchführung solcher Aufgaben übertragen, wenn die betroffenen Verbände oder Dritten mit der Beteiligung oder Übertragung einverstanden sind. Die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bleiben der Hilfe suchenden Person gegenüber verantwortlich.