Jurafuchs

§ 9

OffensivG HE
Zusammenarbeit mit anderen Sozialleistungsträgern und Stellen
Stand 2004-12-20
(1)
Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige oberste Landesbehörde soll mit der zuständigen Regionaldirektion nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch Verwaltungsvereinbarungen über die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen den Kommunalen Jobcentern und den Agenturen für Arbeit abschließen.
(2)
Die Kommunalen Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger sollen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von erwerbsfähigen Hilfe suchenden Personen und Leistungsbeziehern nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch mit den örtlichen Agenturen für Arbeit Verwaltungs- oder Kooperationsvereinbarungen abschließen und durchführen. Mit den Vereinbarungen sollen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Vermittlung in Arbeit zu verbessern, die Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung in eine Erwerbstätigkeit zu steigern und das Verwaltungsverfahren bürgernah und einfach zu gestalten.
(3)
Die Kommunalen Jobcenter sollen mit sozialen Diensten zusammenarbeiten und für die Hilfe bedürftigen Personen im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung die notwendigen Hilfen vermitteln.

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