Werden Aufgaben nach § 2 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Zuständigkeiten§ 4a Satzungsermächtigung für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung →