Jurafuchs

§ 12

OffensivG HE
Ordnungswidrigkeiten
Stand 2004-12-20
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 63 und 64 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im Falle der Aufgabenwahrnehmung durch die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist
1.
in kreisfreien Städten und in Gemeinden, die nach §§ 1 bis 3 Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchführen, der Gemeindevorstand,
2.
in Landkreisen der Kreisausschuss,
3.
beim Zweckverband nach § 2b der Verbandsvorstand und
4.
bei der Anstalt öffentlichen Rechts nach den §§ 2c bis 2g der Vorstand.

Geldbußen oder Verwarnungsgelder, welche durch die kommunalen Träger und die zugelassenen kommunalen Träger festgesetzt wurden, fließen deren Haushalten zu.

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