Jurafuchs

§ 2c

OffensivG HE
Aufgabenwahrnehmung durch Anstalten öffentlichen Rechts
Stand 2004-12-20
(1)
Die zugelassenen kommunalen Träger können zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch rechtsfähige Anstalten öffentlichen Rechts errichten. Mehrere zugelassene kommunale Träger können unter ihrer gemeinsamen Trägerschaft eine gemeinsame Anstalt nach Satz 1 errichten. In den Fällen des Satz 1 und 2 gilt die Anstalt öffentlichen Rechts als zugelassener kommunaler Träger.
(2)
Soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anstalten öffentlichen Rechts die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. Die entsprechende Anwendung der §§ 123a und 125 der Hessischen Gemeindeordnung kann durch die Satzung nicht ausgeschlossen werden.
(3)
In einer von der Vertretungskörperschaft zu beschließenden Satzung sind mindestens Regelungen zu treffen über
1.
die Rechtsverhältnisse der Anstalt öffentlichen Rechts,
2.
die Zusammensetzung der Organe nach § 2d und die Anzahl der Mitglieder sowie das Verfahren und die Dauer ihrer Bestellung,
3.
das Verfahren zur Änderung der Satzung,
4.
das Verfahren bei Auflösung der Anstalt öffentlichen Rechts,
5.
das für die Haushaltswirtschaft und das Rechnungswesen maßgebliche Recht und
6.
die Bestimmung der sachlich zuständigen Vollstreckungsbehörde.

Im Falle des Abs. 1 Satz 2 beschließen die Vertretungskörperschaften der beteiligten zugelassenen kommunalen Träger die Satzung; in diese Satzung sind auch Regelungen über die Durchführung der örtlichen Rechnungsprüfung aufzunehmen.

(4)
Regie- und Eigenbetriebe können in eine Anstalt öffentlichen Rechts überführt werden; hierzu bedarf es einer Eröffnungsbilanz. Gesellschaften und andere Vereinigungen und Einrichtungen in privater Rechtsform, die dem zugelassenen kommunalen Träger gehören, können in Anstalten öffentlichen Rechts umgewandelt werden. Für Umwandlungen nach Satz 2 gelten die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51), über den Formwechsel entsprechend.
(5)
Die zugelassenen kommunalen Träger tragen die Kosten der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch die Anstalt öffentlichen Rechts; insoweit haften sie für die Verbindlichkeiten der Anstalt öffentlichen Rechts (Gewährträgerschaft).
(6)
Die Satzung einer Anstalt öffentlichen Rechts bedarf der Genehmigung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministeriums.

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