(1)
Die Anstalt öffentlichen Rechts hat das Recht, Dienstherr von Beamtinnen und Beamten zu sein.
(2)
Im Fall der Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 2c Abs. 1 Satz 1 zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des zugelassenen kommunalen Trägers in entsprechender Anwendung des § 27 des Hessischen Beamtengesetzes in den Dienst der Anstalt des öffentlichen Rechts zu übernehmen.
(3)
Wird die Anstalt öffentlichen Rechts aufgelöst, haben die zugelassenen kommunalen Träger, die sie errichtet haben, deren Beamtinnen und Beamte, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu übernehmen.