Jurafuchs

§ 2

OffensivG HE
Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise
Stand 2004-12-20
(1)
Die Landkreise können auf Antrag der Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende obliegende Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Soweit eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Trägerversammlung zuvor nach § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 44b Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Übertragung der Aufgaben auf den Landkreis beschlossen haben muss. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.
(2)
Abs. 1 gilt entsprechend für die Heranziehung von Sonderstatus-Städten für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in den Landkreisen, die durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu zugelassenen kommunalen Trägern nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt worden sind.
(3)
Über die Heranziehung von Sonderstatus-Städten beschließt der Kreisausschuss; der Beschluss ist wie eine Satzung (entsprechend § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung) öffentlich bekannt zu machen und dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(4)
Die Heranziehung einer Sonderstatus-Stadt kann durch Beschluss des Kreisausschusses aufgehoben werden.

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