Jurafuchs

§ 10

OffensivG HE
Aufsicht
Stand 2004-12-20
(1)
In den Fällen des § 1 Nr. 2 und § 2a unterliegen die kommunalen Träger und zugelassenen kommunalen Träger der Fachaufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen zur Sicherung der gesetzmäßigen und zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben erteilen.
(2)
Kommen in den Fällen des § 1 Nr. 1 kommunale Träger und zugelassene kommunale Träger ihren Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die nach Abs. 1 zuständige Aufsichtsbehörde den Rechtsverstoß fest.
(3)
Die Vorschriften des Siebenten Teils der Hessischen Gemeindeordnung, auch in Verbindung mit § 54 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung, bleiben unberührt.

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