Soweit Aufgaben der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in einem Zweckverband nach § 2b Abs. 1 Satz 1 oder in einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 2c Abs. 1 Satz 2 gemeinsam wahrgenommen werden, sind die Aufgaben organisatorisch und finanziell getrennt auszuweisen. Die §§ 29a und 29b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit finden auf die gemeinsame Anstalt nach § 2c Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung.
§ 2g
OffensivG HEGemeinsame Aufgabenwahrnehmung
Stand 2004-12-20