(1)
Die zugelassenen kommunalen Träger sind verpflichtet, ein transparentes internes System zur Kontrolle der recht- und zweckmäßigen Leistungserbringung und Mittelverwendung vorzuhalten und dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium auf Aufforderung unverzüglich über das System und dessen Fortschreibung zu berichten.
(2)
Zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch sind geeignete Vorkehrungen zu treffen und dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium auf Aufforderung unverzüglich über die getroffenen Vorkehrungen und deren Fortschreibung zu berichten.