Jurafuchs

§ 4a

OffensivG HE
Satzungsermächtigung für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
Stand 2004-12-20
Die kommunalen Träger werden ermächtigt, durch Satzung
1.
nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind, oder
2.
nach § 22a Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen.

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