Die kommunalen Träger werden ermächtigt, durch Satzung
1.
nach § 22a Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind, oder
2.
nach § 22a Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen.