Jurafuchs

§ 7

OffensivG HE
Kommunale Jobcenter
Stand 2004-12-20
(1)
Die Aufgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sind für alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft von den zugelassenen kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in besonderen Einrichtungen unter der Bezeichnung ‚Kommunale Jobcenter‘ wahrzunehmen.
(2)
Die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit und dem örtlichen Träger der Sozialhilfe soll durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden.

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