Jurafuchs

§ 12a

OffensivG HE
Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
Stand 2004-12-20
(1)
Die nach § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Gewährung der Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes vom 25. Mai 2011 (GVBl. I S. 212), geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2016 (GVBl. S. 190), zuständigen Behörden nehmen die dort genannte Aufgabe als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung und § 4 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landkreisordnung wahr.
(2)
Für die Fachaufsicht über die nach Abs. 1 zuständigen Behörden gilt § 10 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(3)
Für die Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden gelten die §§ 2 und 4 entsprechend.

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