Übt die Anstalt öffentlichen Rechts aufgrund der Aufgabenübertragung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hoheitliche Befugnisse aus, so ist sie, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, zur Vollstreckung von Verwaltungsakten im gleichen Umfang berechtigt wie der zugelassene kommunale Träger. Die zuständige Vollstreckungsbehörde ist in der Satzung zu bestimmen.
§ 2f
OffensivG HEVollstreckung von Verwaltungsakten im hoheitlichen Bereich
Stand 2004-12-20