Das für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständige Ministerium ist für die Entgegennahme der Verpflichtungsanerkennung nach § 6a Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie den Antrag nach § 6a Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Kommunalträger-Eignungsfeststellungsverordnung vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1155) zuständig.
§ 3
OffensivG HEZuständigkeiten
Stand 2004-12-20