(1)
Die Kommunalen Jobcenter nach § 7 Abs. 1 haben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die Aufgabe, erwerbsfähige Hilfe suchende Personen zu aktivieren und durch Arbeitsvermittlung, Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und Qualifizierung in das Erwerbsleben zu integrieren.
(2)
Die Kommunalen Jobcenter wirken darauf hin, offene Arbeitsplätze zu ermitteln und für die Vermittlung zu gewinnen.
(3)
Sie halten ein Konzept für eine überregionale Arbeitsvermittlung vor. Über dessen Umsetzung und Fortschreibung haben sie dem für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Ministerium auf Aufforderung zu berichten.