Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch zugelassene kommunale Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt § 1 Nr. 2 entsprechend.
§ 2a
OffensivG HEAufgabenwahrnehmung durch zugelassene kommunale Träger
Stand 2004-12-20