Jurafuchs

§ 10

SächsKrGebNG
Wahlperiode der neu gewählten Kreistage
Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts
Stand 2014-04-01
1Die Wahlperiode der nach § 16 gewählten Kreistage beginnt am 1. August 2008 und beträgt sechs Jahre. 2Die folgende regelmäßige Kreistagswahl findet gemeinsam mit der regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahr 2014 statt. Die Wahlperiode der nach § 16 gewählten Kreistage beginnt am 1. August 2008 und beträgt sechs Jahre. Die folgende regelmäßige Kreistagswahl findet gemeinsam mit der regelmäßigen Gemeinderatswahl im Jahr 2014 statt.

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