(1)
Für jeden neu zu bildenden Landkreis wird ein Kreiswahlausschuss bestellt.
(2)
Der Kreiswahlausschuss setzt sich zusammen aus je drei Mitgliedern der beteiligten Landkreise und der im Wahlgebiet einzukreisenden Stadt.
(3)
1Der Kreiswahlausschuss wird von der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich einberufen, sobald die Wahlen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen oder die Entscheidungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 getroffen sind. 2Eine von der Rechtsaufsichtsbehörde benannte Person leitet die Sitzungen, bis der Kreiswahlausschuss einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte gewählt hat. 3Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Kreiswahlausschusses und des Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses wahr.(3) Der Kreiswahlausschuss wird von der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich einberufen, sobald die Wahlen nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen oder die Entscheidungen nach § 19 Abs. 2 Satz 3 getroffen sind. Eine von der Rechtsaufsichtsbehörde benannte Person leitet die Sitzungen, bis der Kreiswahlausschuss einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte gewählt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Vertreter der Rechtsaufsichtsbehörde die Aufgaben des Kreiswahlausschusses und des Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses wahr.
(4)
1Für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des Kreistages des Landkreises nach § 18 Abs. 1 Satz 1. 2§ 18 Abs. 3 gilt entsprechend.(4) Für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des Kreistages des Landkreises nach § 18 Abs. 1 Satz 1. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.