(1)
Kommt innerhalb von sechs Monaten nach dem Übergang der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 zwischen den jeweils beteiligten Landkreisen und den in diese eingekreisten bisherigen Kreisfreien Städten keine oder keine vollständige Einigung über die Übernahme des Personals zustande, entscheidet die zuständige Landesdirektion.
(2)
1Vor der Entscheidung hat die Landesdirektion einen Beirat anzuhören, der bei jeder Landesdirektion gebildet wird. 2Der Beirat setzt sich aus einem Vertreter der Landesdirektion und vier auf gemeinsamen Vorschlag des Sächsischen Landkreistages und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages berufenen Mitgliedern zusammen. 3Für jedes Mitglied nach Satz 1 ist ein Vertreter vorzuschlagen. 4Die Mitglieder des Beirats und deren Vertreter werden durch das Staatsministerium des Innern berufen. 5Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter der Landesdirektion.(2) Vor der Entscheidung hat die Landesdirektion einen Beirat anzuhören, der bei jeder Landesdirektion gebildet wird. Der Beirat setzt sich aus einem Vertreter der Landesdirektion und vier auf gemeinsamen Vorschlag des Sächsischen Landkreistages und des Sächsischen Städte- und Gemeindetages berufenen Mitgliedern zusammen. Für jedes Mitglied nach Satz 1 ist ein Vertreter vorzuschlagen. Die Mitglieder des Beirats und deren Vertreter werden durch das Staatsministerium des Innern berufen. Den Vorsitz im Beirat führt der Vertreter der Landesdirektion.
(3)
1Die Verhandlungen des Beirats sind nicht öffentlich. 2Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Verfahren und den Geschäftsgang im Übrigen regelt. 3Soweit er davon keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen über die beratenden Ausschüsse des Kreistages entsprechend.(3) Die Verhandlungen des Beirats sind nicht öffentlich. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, die das Verfahren und den Geschäftsgang im Übrigen regelt. Soweit er davon keinen Gebrauch macht, gelten die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen über die beratenden Ausschüsse des Kreistages entsprechend.
(4)
1Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. 2Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen über die Kreisräte entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung des Amtes verpflichtet. 3Mitglieder des Beirats, die dem Selbstverwaltungsorgan einer an dem Verfahren beteiligten Gebietskörperschaft angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.(4) Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen über die Kreisräte entsprechend; solange sie das Amt innehaben, sind sie zur Ausübung des Amtes verpflichtet. Mitglieder des Beirats, die dem Selbstverwaltungsorgan einer an dem Verfahren beteiligten Gebietskörperschaft angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.
(5)
Die personellen und sächlichen Kosten des Beirats trägt der Freistaat Sachsen.
(6)
1Die personalverwaltenden Stellen der eingekreisten bisherigen Kreisfreien Städte können zur Vorbereitung und Durchführung der Entscheidung über die Aufteilung des Personals der zuständigen Landesdirektion und den jeweils beteiligten Landkreisen ohne Einwilligung der Bediensteten Auskünfte aus den Personalakten erteilen. 2Zulässig ist insbesondere die Übermittlung folgender Daten: (6) Die personalverwaltenden Stellen der eingekreisten bisherigen Kreisfreien Städte können zur Vorbereitung und Durchführung der Entscheidung über die Aufteilung des Personals der zuständigen Landesdirektion und den jeweils beteiligten Landkreisen ohne Einwilligung der Bediensteten Auskünfte aus den Personalakten erteilen. Zulässig ist insbesondere die Übermittlung folgender Daten:
1.
Name,
2.
Geburtsdatum,
3.
Wohnort,
4.
Organisationseinheit der Beschäftigungsdienststelle,
5.
Bildungsabschluss und sonstige Qualifikationen,
6.
Besoldungs- oder Entgeltgruppe,
7.
Laufbahngruppe oder vergleichbare Laufbahngruppe,
8.
bisherige berufliche Tätigkeiten und ihre Dauer seit dem 3. Oktober 1990.
3Die Übergabe der Personalakte bedarf der Einwilligung des Bediensteten. Die Übergabe der Personalakte bedarf der Einwilligung des Bediensteten.