(1)
1Aufzulösende Landkreise, die nach § 4 Abs. 1 Rechtsvorgänger des neu zu bildenden Landkreises sind, sind berechtigt, untereinander insbesondere (1) Aufzulösende Landkreise, die nach § 4 Abs. 1 Rechtsvorgänger des neu zu bildenden Landkreises sind, sind berechtigt, untereinander insbesondere
1.
die Errichtung von Außenstellen des zukünftigen Landratsamtes und
2.
die künftige Verteilung des Personals der Landkreisverwaltung
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. 2Er bedarf der Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums und tritt nach spätestens zwanzig Jahren außer Kraft. 3Für die Genehmigung ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz hat.durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln. Er bedarf der Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums und tritt nach spätestens zwanzig Jahren außer Kraft. Für die Genehmigung ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz hat.
(2)
Der Vertrag muss Bestimmungen über die Vertretung der aufzulösenden Landkreise bei Streitigkeiten mit dem neu gebildeten Landkreis über die Erfüllung des Vertrages enthalten.
(3)
Für die einzukreisenden Städte gilt Absatz 1 entsprechend.