1Das bisherige Kreisrecht gilt fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. 2Dies gilt auch für das Ortsrecht der eingekreisten Städte, soweit es diese im Rahmen der ihnen obliegenden Kreisaufgaben erlassen haben. Das bisherige Kreisrecht gilt fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt. Dies gilt auch für das Ortsrecht der eingekreisten Städte, soweit es diese im Rahmen der ihnen obliegenden Kreisaufgaben erlassen haben.
§ 5
SächsKrGebNGKreisrecht
Vorschriften des Kommunalverfassungsrechts
Stand 2014-04-01