(1)1Das Haushaltsjahr 2008 endet für die bisherigen Landkreise am 31. Juli 2008 und beginnt für die neuen Landkreise am 1. August 2008. 2§ 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, gilt für die Landkreise mit Ausnahme des Vogtlandkreises erst ab 1. Januar 2009.(1) Das Haushaltsjahr 2008 endet für die bisherigen Landkreise am 31. Juli 2008 und beginnt für die neuen Landkreise am 1. August 2008. § 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) geändert worden ist, gilt für die Landkreise mit Ausnahme des Vogtlandkreises erst ab 1. Januar 2009.
(2)Die bisherigen Landkreise erlassen eine Haushaltssatzung für das gesamte Kalenderjahr 2008.
(3)1Für das Haushaltsjahr 2008 gilt der Grundsatz, dass für die Frage, ob gemäß § 61 SächsLKrO in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, für die Bestimmung des Finanzplanungszeitraums gemäß § 80 Abs. 1 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO sowie für die Höchstgeltungsdauer von Verpflichtungsermächtigungen (§ 81 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO) das Kalenderjahr 2008 als ein Haushaltsjahr anzusehen ist. 2Abweichend von § 88 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO ist die Jahresrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. 3Bis spätestens zum 31. August 2008 ist dem Kreistag des neuen Landkreises eine zusammengefasste Haushaltsrechnung der bisherigen Landkreise für das Haushaltsjahr 2008 vorzulegen.(3) Für das Haushaltsjahr 2008 gilt der Grundsatz, dass für die Frage, ob gemäß § 61 SächsLKrO in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist, für die Bestimmung des Finanzplanungszeitraums gemäß § 80 Abs. 1 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO sowie für die Höchstgeltungsdauer von Verpflichtungsermächtigungen (§ 81 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO) das Kalenderjahr 2008 als ein Haushaltsjahr anzusehen ist. Abweichend von § 88 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO ist die Jahresrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. Bis spätestens zum 31. August 2008 ist dem Kreistag des neuen Landkreises eine zusammengefasste Haushaltsrechnung der bisherigen Landkreise für das Haushaltsjahr 2008 vorzulegen.
(4)Für das Haushaltsjahr 2008 der neuen Landkreise gilt:ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Pflicht zum Erlass einer Haushaltssatzung besteht, es sei denn, die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2
Für die Frage der Notwendigkeit einer Haushaltsplanung entsprechend § 77 Abs. 2
bleiben die personellen und finanziellen Auswirkungen des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz –
) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) unberücksichtigt.
Die Haushaltsansätze der bisherigen Landkreise einschließlich der gemäß § 19 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung –
) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, übertragenen Haushaltsansätze früherer Jahre sind, soweit Ausgaben und Einnahmen noch nicht erfolgt sind, mit dem Zeitpunkt des Entstehens der neuen Landkreise auf das Haushaltsjahr 2008 des jeweiligen neuen Landkreises zu übertragen, der ihr Rechtsnachfolger ist.
Ausgaben, die Investitionsmaßnahmen betreffen, sind nur dann zulässig, wenn diese durch Beschluss des Kreistages des neuen Landkreises ausdrücklich bestätigt werden oder die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 Nr. 1
Die in den Haushaltssatzungen der bisherigen Landkreise für das Haushaltsjahr 2008 enthaltenen Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen sowie die festgesetzten Höchstbeträge der Kassenkredite gelten, soweit von ihnen noch nicht Gebrauch gemacht wurde, für den jeweiligen neuen Landkreis weiter, der ihr Rechtsnachfolger ist.
Die Kreditermächtigungen für das Haushaltsjahr 2007 gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das Jahr 2009 erlassen ist.
5.Die Stellenpläne der bisherigen Landkreise gelten als Stellenplan des jeweiligen neuen Landkreises, der ihr Rechtsnachfolger ist.