Jurafuchs

§ 19

SächsKrGebNG
Wahlvorbereitung
Wahlrechtliche Sondervorschriften für die Kreiswahlen im Jahr 2008
Stand 2014-04-01
(1)
Den Kreistagen der aufzulösenden Landkreise und den Stadträten der einzukreisenden Städte obliegt es,
1.
über die Abgrenzung der auf das jeweilige Gebiet entfallenden Wahlkreise nach Maßgabe des § 20 zu beschließen und
2.
die Mitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreter für den Kreiswahlausschuss nach Maßgabe des § 21 zu wählen.
(2)
1Die Beschlussfassungen nach Absatz 1 sind innerhalb von zwei Wochen nach dem 5. Februar 2008 durchzuführen. 2Für die Einberufung genügt insoweit eine Ladungsfrist von drei Tagen. 3Kommt eine Beschlussfassung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Entscheidungen.(2) Die Beschlussfassungen nach Absatz 1 sind innerhalb von zwei Wochen nach dem 5. Februar 2008 durchzuführen. Für die Einberufung genügt insoweit eine Ladungsfrist von drei Tagen. Kommt eine Beschlussfassung innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht zustande, trifft die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Entscheidungen.
(3)
Sind die Beschlussfassungen nach Absatz 1 bereits vor dem 5. Februar 2008 vorgenommen worden, sind sie gleichwohl wirksam, wenn sie den Vorschriften der § 20 Abs. 2 und § 21 Abs. 2 entsprechen.

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