1Die nach kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen von den gemäß § 18 zuständigen Landkreisen vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Abdruck in einer im gesamten Wahlgebiet erscheinenden Tageszeitung oder im Sächsischen Amtsblatt. 2§ 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVB. 1998 S. 19) findet keine Anwendung. Die nach kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen von den gemäß § 18 zuständigen Landkreisen vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch Abdruck in einer im gesamten Wahlgebiet erscheinenden Tageszeitung oder im Sächsischen Amtsblatt. § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVB. 1998 S. 19) findet keine Anwendung.
§ 23
SächsKrGebNGÖffentliche Bekanntmachungen
Wahlrechtliche Sondervorschriften für die Kreiswahlen im Jahr 2008
Stand 2014-04-01