(1)
Die nach § 3 neu gebildeten Landkreise sind Gesamtrechtsnachfolger der aufgelösten Landkreise, aus denen sie gebildet sind.
(2)
1Die Kreisaufgaben, für welche die nach § 2 Abs. 2 eingekreisten Städte bis zum Zeitpunkt ihrer Einkreisung zuständig waren, verbleiben bis zum 31. Dezember 2008 in deren Zuständigkeit. 2Zum 1. Januar 2009 gehen diese Aufgaben auf die betroffenen Landkreise über. 3Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und für Zweckvereinbarungen; die Zweckverbandssatzungen und die Zweckvereinbarungen sind bis zum 30. Juni 2009 anzupassen. 4§ 25 bleibt hiervon unberührt.(2) Die Kreisaufgaben, für welche die nach § 2 Abs. 2 eingekreisten Städte bis zum Zeitpunkt ihrer Einkreisung zuständig waren, verbleiben bis zum 31. Dezember 2008 in deren Zuständigkeit. Zum 1. Januar 2009 gehen diese Aufgaben auf die betroffenen Landkreise über. Dies gilt auch für die Mitgliedschaft in Zweckverbänden und für Zweckvereinbarungen; die Zweckverbandssatzungen und die Zweckvereinbarungen sind bis zum 30. Juni 2009 anzupassen. § 25 bleibt hiervon unberührt.
(3)
1Abweichend von Absatz 2 können die nach § 3 neu zu bildenden Landkreise oder deren Rechtsvorgänger und die nach § 2 Abs. 2 einzukreisenden bisherigen Kreisfreien Städte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass der Übergang der Kreisaufgaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nicht jedoch vor dem 1. August 2008, erfolgt. 2Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss eine Regelung zum Kostenausgleich und kann eine Regelung zum Umfang des Personalübergangs sowie Regelungen im Sinn des § 7 enthalten. 3Er bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. 4Der öffentlich-rechtliche Vertrag und seine Genehmigung sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. 5Im Übrigen bleibt § 7 unberührt.(3) Abweichend von Absatz 2 können die nach § 3 neu zu bildenden Landkreise oder deren Rechtsvorgänger und die nach § 2 Abs. 2 einzukreisenden bisherigen Kreisfreien Städte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass der Übergang der Kreisaufgaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nicht jedoch vor dem 1. August 2008, erfolgt. Der öffentlich-rechtliche Vertrag muss eine Regelung zum Kostenausgleich und kann eine Regelung zum Umfang des Personalübergangs sowie Regelungen im Sinn des § 7 enthalten. Er bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Der öffentlich-rechtliche Vertrag und seine Genehmigung sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Im Übrigen bleibt § 7 unberührt.