(1)
1Die Stadt Görlitz und der Landkreis Görlitz, die Stadt Hoyerswerda und der Landkreis Bautzen, die Stadt Plauen und der Vogtlandkreis sowie die Stadt Zwickau und der Landkreis Zwickau regeln innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Aufgabenübergangs nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die Rechtsfolgen, die sich aus dem Verlust der Kreisfreiheit für die genannten Städte ergeben, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. 2Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesdirektion.(1) Die Stadt Görlitz und der Landkreis Görlitz, die Stadt Hoyerswerda und der Landkreis Bautzen, die Stadt Plauen und der Vogtlandkreis sowie die Stadt Zwickau und der Landkreis Zwickau regeln innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Aufgabenübergangs nach § 4 Abs. 2 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 die Rechtsfolgen, die sich aus dem Verlust der Kreisfreiheit für die genannten Städte ergeben, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesdirektion.
(2)
Kommt ein Vertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 zustande oder enthält dieser keine hinreichende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, trifft die zuständige Landesdirektion nach Anhörung der Beteiligten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf.
(3)
1Die Regelung nach Absatz 1 oder 2 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.(3) Die Regelung nach Absatz 1 oder 2 begründet Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirkt den Übergang, die Beschränkung oder die Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Rechtsaufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.