Jurafuchs

§ 15

SächsKrGebNG
Stellenbewirtschaftung
Vorschriften des kommunalen Dienstrechts
Stand 2014-04-01
(1)
1Die aufzulösenden Landkreise dürfen (1) Die aufzulösenden Landkreise dürfen
1.
freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde, und Stellen, denen alle am Zusammenschluss beteiligten Landkreise zugestimmt haben;
2.
Höhergruppierungen von Arbeitnehmern nur bei Bestehen eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen;
3.
Beförderungen nur durchführen, wenn Beamten das erste Beförderungsamt ihrer Laufbahn übertragen werden soll.

2In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen. In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(2)
Scheidet der Landrat oder ein Beigeordneter eines aufzulösenden Landkreises aus seinem Amt aus oder endet seine Amtszeit, findet keine Wahl eines Nachfolgers statt.
(3)
Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 2 Abs. 2 einzukreisenden Städte soweit die betroffenen Stellen der Wahrnehmung von Kreisaufgaben zugeordnet werden können.

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